Unsere Satzung

(Satzungsfassung: 19.10.2017)

  • § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Unternehmerverein Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.“


    2. Der Unternehmerverein Fredersdorf-Vogelsdorf e.V. ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie, Dienstleistung und freien Berufen.


    3. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter VR 3884 eingetragen.

  • § 2 Zweck

    1. Zweck des Unternehmervereins ist, die Zusammenarbeit und den Austausch wirtschaftlicher und sonstiger Leistungen seiner Mitglieder untereinander, die Kommunikation mit anderen Unternehmern und wirtschaftlichen Vereinigungen sowie mit den zuständigen Behörden, Ämtern und Gemeinden zur weiteren Entwicklung der Wirtschaft in Fredersdorf-Vogelsdorf bzw. dem Wirkungsbereich seiner Mitglieder zu fördern.


    2. Der Vorstand kann sich im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.


    3. Der Unternehmerverein dient keinen Erwerbszwecken. Er vertritt keine rein fachlichen Interessen, verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.


    4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ebenso keine Gewinnanteile. Es erfolgt die unter § 6 Nr. 3 der Satzung geregelte Auslagen- bzw. Aufwandserstattung.


    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

  • § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 4 Mitgliedschaft

    1. Dem Verein können natürliche Personen beitreten, die selbständig, gewerblich oder freiberuflich tätig sind, und in Fredersdorf-Vogelsdorf oder den umliegenden Gemeinden wohnen, oder hier ihren Sitz oder ihr Gewerbe haben.


    2. Dem Verein können juristische Personen beitreten, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder Filiale in Fredersdorf-Vogelsdorf oder den umliegenden Gemeinden haben.


    3. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie müssen sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben.


    4. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit dem Beschluss und dessen Zugang beim Bewerber wird die Aufnahme rechtswirksam.


    5. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Die Entscheidung des Vorstands über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.


    6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.


    7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Austrittserklärung bei dem Vereinsvorsitzenden.


    8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:


    a) bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen


    b) wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat.


    9. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied zuvor im Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss wird dem Mitglied mittels Einschreiben an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds zugestellt.

  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben u.a. das Recht auf Inanspruchnahme aller Leistungen und Einrichtungen des Vereins, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind. Sie haben die Verpflichtung, die Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuhalten. Insbesondere haben sie die Verpflichtung, den Vereinsbeitrag zu zahlen, der sich ein einer Aufnahmegebühr, den laufenden monatlichen Beiträgen oder dem Jahresbeitrag gliedert.


    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen veränderten Wohn- oder Geschäftssitz innerhalb von vier Wochen am Umzugsdatum dem Vorstand bekannt zu geben.


    3. Über die Beitragshöhe einer Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


    4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


    5. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag eines Mitglieds die Beiträge stunden oder Ratenzahlungen vereinbaren.

  • § 6 Vereinsorgane

    1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


    2. Die Mitarbeit im Vorstand und in den jeweils vom Vorstand zu gründenden Arbeitsgemeinschaften erfolgt ehrenamtlich.


    3. Angemessene Auslagen und Aufwendungen können bei einem bestehenden Haben im Kassenbestand erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet mittels Beschluss der Vorstand.

  • § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.


    2. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail an die dem Verein bekannte letzte Adresse eines jeden Mitglieds.


    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


    4. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.


    5. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.


    6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Diese ist vor Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter abzugeben.


    7. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


    8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


    9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über


    -die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

    -die Wahl der Kassenprüfer,

    -die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,

    -die Änderung der Satzung.


    10. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig.

  • § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen, und zwar


    -dem Vorsitzenden

    -dem Stellvertreter,

    -dem Schatzmeister,

    -einem 2. Stellvertreter

    -einem Schriftführer.


    2. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.


    3. Die unter § 8 Nr. 1 genannten Personen sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Nach der Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Verteilung der Funktionen vorzunehmen und sodann der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Umverteilung innerhalb einer Legislaturperiode ist möglich.


    4. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister.


    5. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann mittels Beschluss Arbeitsgemeinschaften zur Zweckerfüllung des Unternehmervereins gründen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


    6. Zu den Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstands durch den Vorstandsvorsitzenden in Textform mit einer Frist von einer Woche an die dem Verein bekannte Adresse per Post, E-Mail oder Fax einzuladen.


    7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins weiter vertreten, soweit noch zwei Vorstandsmitglieder übrig sind. In der nächsten Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.

  • § 9 Wahlen

    1. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.


    2. Der Vorstand kann im Block gewählt werden (d.h. alle Kandidaten gemeinsam), wenn alle anwesenden Mitglieder einer Blockwahl zustimmen.


    3. Die zwei Kassenprüfer können im Block gewählt werden (d.h. beide gemeinsam), wenn alle anwesenden Mitglieder einer Blockwahl zustimmen.


    4. Abstimmungen finden durch Handzeichen statt, wenn nicht ein Mitglied vor der Wahl eine geheime Abstimmung beantragt.


    5. Der Vorstand insgesamt oder ein Kandidat (Vorstand, Kassenprüfer) ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

  • § 10 Kassenprüfer

    1. Zwei Kassenprüfer müssen die Kasse und die Rechnungsbelege einmal jährlich zu prüfen.


    2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.


    3. Die Kassenprüfer haben jährlich in der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht abzugeben, und die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen.


    4. Die Wiederwahl ist einmal möglich.

  • § 11 Inkrafttreten und Gültigkeit der Satzung

    Diese Änderung soll durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.10.2017 in Kraft treten, und in das Vereinsregister eingetragen werden.

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